Guthabenkonto – das Konto ohne Dispokredit

GuthabenkontoIn Deutschland benötigt eigentlich jeder zur Abwicklung seiner Zahlungsgeschäfte ein Girokonto. Das beginnt bei der monatlich zu zahlenden Miete, geht weiter über Abbuchungen von Rundfunk- und Fernsehgebühren und Strom, Gas, Wasser bis hin zum Gehalts- oder Lohneingang.

Banken, die Kunden ein Girokonto anbieten wollen, sind in ausreichender Zahl am Markt vertreten. Darunter befinden sich ebenso gut Filialbanken und Direktbanken, wie auch Banken im europäischen und nicht europäischen Ausland. Wer ein neues Girokonto eröffnen möchte, weil er ein zusätzliches Konto benötigt oder mit seiner jetzigen Bank nicht zufrieden ist, tut gut daran, die verschiedenen Angebote sorgfältig gegeneinander abzuwägen.

Eröffnung eines Girokontos bei Filialbanken

Die Eröffnung eines Girokontos erfolgt bei Filialbanken in Deutschland immer nach dem gleichen Muster. Meist muss im Vorfeld nicht einmal ein Termin mit einem Bankberater vereinbart werden. Auch ohne vorherige Ankündigung kann man bei diesen Banken ein Girokonto eröffnen. Die erste Frage des Beraters ist zunächst, ob man ein Geschäfts- oder ein Privatkonto eröffnen möchte, dies ist dahingehend von Bedeutung, welche Abteilung für die Kundenbetreuung zuständig ist. Da die exakten Daten des Kunden, der ein Konto eröffnen möchte, übernommen werden müssen, benötigt man für die Kontoeröffnung auf jeden Fall einen gültigen Personalausweis. Mit der abschließenden Unterschrift unter den Vertrag über die Eröffnung eines Girokontos erklärt der Kunde sich damit einverstanden, dass über ihn eine Schufa-Auskunft eingeholt wird. Diese Klausel muss er nicht akzeptieren, sie kann gestrichen werden. Dann bekommt er jedoch mit großer Wahrscheinlichkeit von der Bank nur ein Guthabenkonto eingerichtet. Insgesamt dauert die Eröffnung eines Girokontos nicht länger als eine halbe Stunde.

Eröffnung eines Girokontos bei Internetbanken

Direktbanken spielen eine immer wichtigere Rolle im Bankensektor, denn bei diesen können Girokonten online beantragt werden. Meist sind die Konditionen dieser Internetbanken recht attraktiv da sie, mangels des Filialnetzes nicht nur wesentlich geringere Personalkosten haben und deshalb ihre Dienste günstiger anbieten können. Die Eröffnung eines solchen Kontos nimmt meist nur wenige Minuten in Anspruch, allerdings müssen auch hier einige Angaben zwingend vorgenommen werden. Dazu gehören der Name, die amtliche Meldeadresse, Staatsangehörigkeit, Geburtsort und Familienstand. Im Anschluss können bei den Banken in der Regel die gewünschten Leistungen bestimmt werden, wie beispielsweise der ergänzende Antrag auf einen Dispokredit, für den jedoch eine gewisse Bonität Voraussetzung ist. Außerdem sind ergänzende Angaben, wie Beruf, Position auf der Arbeitsstelle, monatliches Nettoeinkommen etc. Erforderlich. Die abgefragten Daten sind in den Internetformularen letztlich jedoch selbsterklärend, so dass normalerweise keine Missverständnisse oder Fehler möglich sind. Nachdem der Antrag vollständig ausgefüllt ist, muss dieser ausgedruckt und unterschrieben werden. Daran schließt sich noch das Post-Ident-Verfahren an. Man legt den Antrag, mitsamt Personalausweis, bei einer Filiale der Deutschen Post vor. Dort wird überprüft, ob sämtliche Angaben der Wahrheit entsprechen, worauf der Antrag von der Post an die Bank verschickt wird. Diese Überprüfung ist für Sie gebührenfrei. Das Verfahren schützt sowohl die Bank als auch den Kunden vor Betrug. Prinzipiell dauert die Eröffnung eines Kontos bei einer Internetbank ein paar Tage länger als bei einer Filialbank, da die Unterlagen nicht sofort bei der Bank vorgelegt werden können, sondern der Versand per Post notwendig ist.

Insgesamt dauert die Eröffnung eines Girokontos, mit Zusendung der Kreditkarte, Girokarte, PIN für Online-Banking und Telefon-PIN bei der Filialbank einige Tage, bei der Internetbank eine bis zwei Wochen. Die Kontoeröffnung ist in der Regel kostenlos, Kunden würde es sicherlich abschrecken, sollte eine Bank hierfür Gebühren verlangen.

Manches ist bei allen Banken gleich

Banken holen bei der Eröffnung eines Girokontos immer automatisch eine Schufa-Auskunft ein. Das gilt ebenso für Filial- wie auch für Direktbanken. Daraufhin wird dem Kunden, abhängig von der Bonität, entweder ein normales Girokonto oder ausschließlich ein Guthabenkonto eingerichtet. Oft werden auch Geschäftskonten bei Filialbanken zu Beginn als Guthabenkonten geführt. Sollte dennoch ein Dispokredit eingeräumt werden, ist er zu Beginn der Geschäftsbeziehung eher gering, beispielsweise bei 500 Euro. Entwickelt sich die Geschäftsbeziehung für beide Seiten erfolgreich, wird der Kreditrahmen, abhängig von der Bonität, nach und nach erhöht.

Oft werben Direktbanken mit kostenlosen Kreditkarten bei Eröffnung eines Girokontos. Allerdings ist die tatsächliche Aushändigung einer Kreditkarte, ebenso wie das Einräumen eines Dispositionskredits, von der Bonität des Kunden abhängig. Besonders schwer haben es Selbstständige bei diesen Zusatzangeboten. Am liebsten räumen die Banken Beamten und Angestellten, Personen mit einem geregelten Einkommen, einen Dispokredit ein. Bei der Ausgabe einer Maestro- oder EC-Karte spielt dagegen die Bonität keine Rolle. Die EC-Karte ist eine reine Karte für die Nutzung des eigenen Kontos. Gleiches gilt für die Maestro-Karte, die lediglich einen internationaleren Ansatz vertritt als die EC-Karte. Sie wird beispielsweise auch in den USA akzeptiert.

Inzwischen hat jeder in Deutschland Anspruch auf ein Girokonto. Das gilt auch dann, wenn die Schufa voll mit negativen Einträgen ist. Der Anspruch besteht allerdings nur auf die Einrichtung eines Guthabenkontos. In dem Zusammenhang ist es schon ärgerlich, dass die Banken diesen Anspruch kennen und dennoch oft genug versuchen ihn zu ignorieren und Kunden die um ein solches Konto bitte, abwimmeln wenn ihnen die Bonität nicht gefällt. Dies gilt übrigens sowohl für Filialbanken als auch für Direktbanken. Man kann den Verbrauchern nur raten, in solchen Fällen auf die Einrichtung eines Kontos zu bestehen und notfalls den Ombudsmann oder die Verbraucherzentrale einzuschalten. Meist reicht dann auch schon ein Hinweis darauf, dass man dies bei einer Weigerung vor hat.

Der Girokontenvergleich als Entscheidungshilfe

Die Angebote der Banken sind vielfältig und höchst unterschiedlich, weshalb sich immer ein Girokontenvergleich lohnt, bevor man bei einer Bank ein neues Konto eröffnet. Abhängig davon, wofür das Konto genutzt werden soll oder welche Anforderungen Sie als Kunde stellen, können sich durchaus verschiedene Angebote als ideal herausstellen. Sie sollten bei der Auswahl insbesondere darauf achten, welche Gebühren für Überweisungen, Daueraufträge und Einzahlungen anfallen und welche der vielen Dienstleistungen, vom Online-Banking über Kontoauszüge bis hin zu den Kreditkarten, kostenlos sind.

Die Macht der Schufa

Für die Bonitätsprüfung holen die Banken regelmäßig eine Schufa-Auskunft ein, auf deren Grundlage über die Kundenanfrage entschieden wird. Somit ist die Schufa-Anfrage das entscheidende Kriterium bei der Bonitätsprüfung. Da individuelle Bonitätsprüfungen seitens der Banken einen hohen personellen oder verwaltungstechnischen Aufwand erfordern, stellen diese keine zusätzlichen eigenen Nachforschungen an, sondern verlassen sich ausschließlich auf Auskünfte der Schufa. Hat jemand eine negative Akte bei der Schufa, besteht nur eine Aussicht auf ein Guthabenkonto.

Bei einem negativen Schufa-Eintrag müssen Kontoantragsteller mit einer Ablehnung rechnen, der Zugang zu einem normalen Konto ist damit versperrt. Deutsche Kreditinstitute eröffnen in der Regel keine Konten ohne Schufa-Auskunft. Als Alternative bleibt dann nur das Guthabenkonto. Ein solches Guthabenkonto ermöglicht auch Personen mit negativen Einträgen bei der Schufa die Teilnahme am bargeldlosen Zahlungsverkehr. Das ist von besonderer Wichtigkeit, da ein normales Leben heute ohne Konto gar nicht mehr möglich ist.

Das Recht auf ein Girokonto

Die Verbraucherschutzverbände haben sich jahrelang darum bemüht, einen Rechtsanspruch auf ein Konto durchzusetzen. Inzwischen hat der Gesetzgeber unter anderem dafür gesorgt, dass Inhaber von Girokonten einen gesetzlichen Anspruch darauf haben, ihr Konto als P-Konto zu führen, sofern dies notwendig ist und der Kontoinhaber dies wünscht.

Merkmale eines Guthabenkontos

MerkmaleIm Gegensatz zu einem regulären Konto kann ein Guthabenkonto nur im Plus geführt werden. Der Inhaber eines solchen Kontos kann die typischen Kontofunktionen eines Girokontos also nur nutzen, wenn sein Konto über das notwendige Guthaben verfügt. Es können nur dann Überweisungen ausgeführt oder Lastschriften entgegengenommen werden, wenn das Konto über eine ausrechende Deckung verfügt. Dieses System lässt sich am ehesten mit den Prepaid Handykarten vergleichen, bei denen auch nur der Betrag vertelefoniert werden kann, der auf der Karte verfügbar ist.

Das Guthabenkonto besitzt somit keine Kreditfunktion, wie dies üblicherweise bei einem Girokonto der Fall ist. Es kann also nicht überzogen werden, der Kunde hat keine Möglichkeit für die Inanspruchnahme eines Dispositionskredites, da das Konto dann in den Minusbereich rutschen würde, was bei einem Guthabenkonto ausgeschlossen sein muss.

Eine weitere Einschränkung beim Guthabenkonto ergibt sich daraus, dass der Inhaber mit seinen Kontokarten nicht bargeldlos im Handel zahlen kann. Der Karteneinsatz ist ausschließlich an Automaten zur Abhebung von Bargeld möglich. Deshalb wird bei einem Guthabenkonto auch keine Kreditkarte ausgegeben.

Somit kann man mit einem Guthabenkonto durchaus am modernen Zahlungsverkehr teilnehmen. Das ist ganz besonders wichtig, da viele Zahlungen, sowohl im Eingang als auch im Ausgang, ohne Konto heute gar nicht mehr zu bewerkstelligen wären. Diesem Grundbedürfnis trägt das Guthabenkonto Rechnung, allerdings mit spürbaren Einschränkungen gegenüber dem normalen Girokonto.

Immer wieder wird im Internet für Guthabenkonten bei ausländischen Banken geworben, meist sogar gezielt mit dem Hinweis „Ohne Schufa“. Das ist keine große Kunst, im Ausland erhalten Sie mit Sicherheit ein Konto ohne Schufa. Das liegt jedoch nicht daran, dass sich im Ausland niemand für Ihre Bonität interessiert, sondern vielmehr daran, dass die Schufa ihre Dienste nur in Deutschland anbietet. In anderen Ländern wird diese Funktion von anderen Unternehmen oder Instituten übernommen.

Grundsätzlich ist bei der Eröffnung von Girokonten im Ausland eine gewisse Vorsicht von Nöten. Der bargeldlose Zahlungsverkehr innerhalb der EU stellt mit einem solchen Konto sicher kein Problem dar. Allerdings kann es bei Konflikten oder Schwierigkeiten durch die andere und teilweise unbekannte Rechtslage gegenüber der deutschen Rechtsprechung zu Problemen kommen. Vor dem Hintergrund des relativ hohen Schutzniveaus beim deutschen Verbraucherrecht sind solche Probleme bei deutschen Geldinstituten nicht zu befürchten. Daher sollte man, wann immer das möglich ist, ein deutsches Guthabenkonto bevorzugen.

Vorsicht ist besser als Nachsicht

Sie sollten besonders misstrauisch und vorsichtig werden, wenn Ihnen ein echtes Girokonto mit allen denkbaren Funktionen ohne Bonitätsprüfung und somit auch bei einem negativen Schufaeintrag angeboten wird. Dahinter verbergen sich meist windige Vermittler, die aus der Not der Menschen Kapital schlagen wollen. Oft müssen Sie zunächst hohe Vermittlungsprovisionen aufbringen, anschließend fallen für das Girokonto selbst ebenfalls hohe Kontoführungs- und Überweisungsgebühren an. Allerdings nur wenn Sie am Ende überhaupt ein Girokonto besitzen. Nicht selten wird die Eröffnung eines Girokontos abgelehnt und die Provision für den Vermittler ist ebenfalls futsch, da diese Unabhängig vom Erfolg seiner Bemühungen zu zahlen war.

Von der Schufa werden alle Daten über die Kontoeröffnung gespeichert. Neben Giro- und Pfändungsschutzkonten gilt dies natürlich auch für ein Guthabenkonto. Da jedoch eine Eröffnung eines Guthabenkontos ohnehin nur bei einem negativen Schufa-Eintrag in Frage kommt, dürfte der Eintrag über die Eröffnung eines solchen Kontos keine weiteren negativen Folgen bezüglich der Bonitätsbewertung haben.

Rechtsanspruch durch Selbstverpflichtung

Infolge eines Selbstverpflichtungsabkommens der Kreditwirtschaft hat jede Person bei deutschen Kreditinstituten einen Anspruch auf die Einrichtung eines Kontos auf Guthabenbasis. Die tägliche Praxis bleibt jedoch weit hinter dieser Absichtserklärung zurück, da man versucht hat, möglichst weit wieder zurück zu rudern. So soll der Anspruch nur dann gelten, wenn der Bank der Abschluss eines Girokontovertrages mit dem Antragsteller unter vergleichbaren Bedingungen zuzumuten ist. So kann man sich natürlich wieder aus der Selbstverpflichtung herausmogeln.

Unter Unzumutbarkeit versteht man in der Finanzbranche drohende Kontopfändungsmaßnahmen, Falschangaben bei dem Antrag zur Kontoeröffnung, mangelnde Umsätze, die Belästigung von Mitarbeitern durch Kunden sowie der Sorge der Bank, dass der Kunde die anfallenden Gebühren nicht zahlen kann.

Durch diese Maßnahmen steht die Praxis bei der Eröffnung von Guthabenkonten in krassem Gegensatz zur Theorie der Selbstverpflichtungserklärung, bei der man sich bereit erklärt hat, jedem Interessenten ein Guthabenkonto zur Verfügung zu stellen. Durch die Liste der möglichen Unzumutbarkeiten kann man grundsätzlich die Eröffnung eines jeden Guthabenkontos ablehnen. Manche der aufgeführten Punkte sich tatsächlich unzumutbar, diese dürften jedoch auch nur in den seltensten Fällen vorkommen, wie beispielsweise die Belästigung von Mitarbeitern oder die Falschangaben bei der Kontoeröffnung. Alles andere hört sich dagegen eher an wie an den Haaren herbeigezogen. Das Personen mit einem negativen Schufaeintrag mit Mahnbescheiden und Kontopfändungsmaßnahmen rechnen müssen und obendrein nur über äußerst knapp bemessene finanzielle Mittel verfügen dürfte nun weder eine Bank überraschen, noch Grund für eine Ablehnung sein. Die eigentliche Ursache, weshalb man bei den Banken keine Guthabenkonten mag dürfte eher darin liegen, dass die Führung dieser Konten wirtschaftlich nicht sonderlich lukrativ ist.

Bislang haben lediglich die Sparkassen die Selbstverpflichtung in die Praxis umgesetzt, in einigen Bundesländern wurde eine Rechtspflicht in den Sparkassengesetzen niedergelegt. Dort hat somit jede Person einen definitiven Rechtsanspruch auf ein Guthabenkonto. Deshalb haben Antragsteller derzeit bei Sparkassen auch die größten Chancen, ein Guthabenkonto zu eröffnen. Bei allen anderen Kreditinstituten kann man natürlich ebenfalls versuchen ein solches Konto zu eröffnen und bei einer Ablehnung die Beschwerdestelle der Kreditwirtschaft anzurufen. Ob man dort jedoch am Ende als Sieger vom Platz geht, ist lange noch nicht ausgemacht.

Die Kosten eines Guthabenkontos

Die Preise für Guthabenkonten sind unterschiedlich. Am günstigsten werden diese Konten derzeit von den Sparkassen, mit einer Grundgebühr von 5 Euro, angeboten. Darüber hinaus fallen weitere Gebühren für Bargeldabhebungen, Lastschriften und Überweisungen an. Angesichts der Vielfalt und den Unterschieden bei den Gebühren ist hier ebenfalls ein gründlicher Vergleich notwendig.

Das Pfändungsschutzkonto

Im Jahre 2010 wurde das sogenannte Pfändungsschutzkonto, auch P-Konto genannt, gesetzlich eingeführt. Es basiert auf dem Gesetz zur Reform des Kontopfändungsschutzes aus 2009 und ermöglicht den Bankkunden, auf einem P-Konto einen automatischen Basispfändungsschutz in Anspruch zu nehmen. Dadurch ist das Guthaben auf Pfändungsschutzkonten monatlich automatisch in der Höhe des jeweils gültigen Pfändungsfreibetrages vor dem Zugriff der Gläubiger geschützt.

Seit 2012 ist ein P-Konto die einzige Möglichkeit für den Kontoinhaber, sich vor einer Pfändung des Freibetrages zu schützen. Die zusätzlich gebotene Möglichkeit, über das Vollstreckungsgericht den Pfändungsschutz in Anspruch zu nehmen, besteht seitdem nicht mehr.

Ein Pfändungsschutzkonto bietet dem Kunden für sein Girokonto die Sicherheit, dass der Zugang zum bargeldlosen Zahlungsverkehr auch in wirtschaftlich schwierigen Zeiten oder Notlagen erhalten bleibt. Auf diese Weise wird das Existenzminimum des Kontoinhabers gesichert und er hat die Möglichkeit Mieten, Strom und andere elementaren Dinge zu begleichen oder sich für den Einkauf von Lebensmitteln mit Bargeld zu versorge. Dem Kontoinhaber ist grundsätzlich nicht vorgeschrieben, welche Ausgaben er mit den pfändungsfreien Beträgen bestreiten darf. Ein P-Konto darf im Übrigen bei Eingang eines Pfändungsbescheides seitens der Bank nicht mehr gekündigt oder gesperrt werden. Bisher hatten Bankkunden in dieser Hinsicht eher schlechte Karten.

Bei einem P-Konto kommt es in der Kontoführung zu weiteren Einschränkungen, die über die eines Guthabenkontos noch hinausgehen. So erhält der Kontoinhaber eines P-Kontos in der Regel keine EC- oder Maestro-Karte. Er muss sich vielmehr mit einer Bankkarte der ausgebenden Bank zufrieden geben. Damit kann der Kunde an den hauseigenen Geldautomaten sowie den Automaten des teilnehmenden Bankenverbundes Bargeld abheben. Eine Bezahlung in Geschäften ist mit diesen Karten nicht möglich. Der Hintergrund für diese Praxis ist das zwingende Guthaben auf dem Konto. Dies wäre bei einer anderen Praxis nicht mehr sichergestellt, da Bargeldabhebungen bei Fremdbanken oder Zahlungen in Geschäften meist einen Nachlauf von einigen Tagen besitzen könnte das Konto schnell ins Minus rutschen oder die Pfändungsfreigrenze bei den Ausgaben überschreiten. Sollten in Ausnahmefällen derartige Transaktionen trotz allem möglich sein, wird die Bank jeden einzelnen Auftrag retournieren, der das Konto ins Soll bringt, auch wenn es sich dabei nur um einige wenige Cent handelt.

Banken sind per Gesetz verpflichtet, ein bestehendes Girokonto kostenfrei in ein Pfändungsschutzkonto umzuwandeln. Dazu ist eine schriftliche Erklärung der Kunden notwendig. Nach der Erklärung hat die Bank das normale Girokonto innerhalb von drei Geschäftstagen in ein Pfändungsschutzkonto umzuwandeln, so dass die vorgesehenen Sicherungsmaßnahmen ab dem vierten Tag greifen. Dabei darf jede Person nur ein P-Konto besitzen. Um Missbrauch zu vermeiden ist die kontoführende Bank berechtigt, bei der Schufa eine entsprechende Abfrage zu starten. Gleichzeitig muss der Kunde seiner Bank gegenüber versichern, dass er kein weiteres P-Konto unterhält. Um zu verhindern, dass ein Schuldner mehrere P-Konten unterhält sind Kreditinstitute und Banken ausdrücklich per Gesetz befugt, der Schufa jede Neueröffnung eines P-Kontos zu melden.

Gemeinschaftskonten können nicht in ein P-Konto umgewandelt werden, hier muss sich der jeweilige Kontoinhaber ein eigenes und alleiniges Konto einrichten, welches dann als Pfändungsschutzkonto genutzt werden kann. Führt ein Kontoinhaber, entgegen dem gesetzlichen Verbot, mehr als nur ein einzelnes P-Konto macht er sich auf jeden Fall strafbar. Darüber hinaus können Gläubiger auf Antrag über das Vollstreckungsgericht entscheiden lassen, welches der Konten zukünftig als Pfändungsschutzkonto genutzt werden kann. Bei dieser Entscheidung muss der Schuldner nicht angehört werden. Bei einer Mehrfachnutzung liegt die Beweislast beim Gläubiger, der so erwirken kann, dass weitere Konten keinem Pfändungsschutz mehr unterliegen.

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